Neben der termingerechten Erstellung der Lohnabrechnungen, Beitragsnachweise, Lohnsteuer-Anmeldungen sowie sämtlichen prüfungsrelevanten und individuellen Auswertungen, sehen wir es als unsere Aufgabe, Sie rund um das Thema Lohn zu betreuen und zu beraten. Dazu gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:
Bei diesen Anlässen informieren Sie uns bitte rechtzeitig, um eventuelle Berechnungen noch vor Arbeitsbeginn Ihres Mitarbeiters durchführen zu können.
Um eine termingerechte Erstellung der Lohnabrechnungen und Meldungen gewährleisten zu können, benötigen wir Ihre Angaben und Änderungen bitte so bald wie möglich.
Aus diesem Grund sammeln Sie bitte keine für die Lohnabrechnung relevanten Änderungen. Übermitteln Sie uns Ihre Angaben z. B. rund um die Uhr über DATEV Unternehmen online -> Anwendungen -> Lohn und Gehalt Vorerfassung. Hierzu können wir Sie gerne beraten.
Alle Termine rund um die Lohnabrechnungen finden Sie öffentlichen Fristenkalendern (z.B. hier der öffentliche Link zum Fristenkalender der Techniker Krankenkasse). Bitte beachten Sie, dass die genannten Fristen zur Abgabe der Beitragsnachweise morgens 0:00 Uhr sind; Frist ist folglich der Tag vor dem angegebenen Tag. Übermitteln Sie uns deshalb Ihre relevanten Angaben (abzurechnende Stunden/Überstunden/Urlaub/Weihnachtsgeld o.ä.) immer spätestens zum 20. des jeweiligen Monats, Im Februar und Dezember besser noch einen Tag früher.
Bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern ist es wichtig, alle Angaben für die Einstellung einer Lohnabrechnung abzufragen. Lassen Sie die Mitarbeiter einen „Personalfragebogen zur Vorerfassung von Personaldaten“ vollständig ausfüllen und unterschreiben. Die jeweils aktuelle Version der Fragebögen finden Sie im Internet unter: https://www.datev.de/hilfe/1035006.
Es gibt Aufgaben, die wir Ihnen leider nicht abnehmen können. Wir weisen Sie auf Probleme und Risiken nicht steuerlicher Art im Zusammenhang mit der Personalführung hin.
Tarifverträge
Prüfen Sie bitte, ob Ihr Unternehmen an einen allgemeinverbindlich erklärten oder aufgrund einer Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden gültigen Tarifvertrag gebunden ist. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage sind die Sozialversicherungsprüfer dazu berechtigt, Beiträge auf nicht bezahltes, aber nach Tarifvertrag geschuldetes Arbeitsentgelt nachzuberechnen. Das kann unter Umständen im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen sehr teuer für Sie werden. Unterschätzen Sie dieses Thema bitte nicht und beachten Sie, dass durch uns keine Überprüfung einer Tarifgebundenheit Ihres Unternehmens erfolgen kann.
Zollprüfung – Gehört Ihr Unternehmen einer der folgenden Branchen an?
Dann sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, für Ihre neuen Mitarbeiter, vor Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung (DSRV) elektronisch zu übermitteln. Melden Sie uns aus diesem Grund Neueinstellungen unverzüglich, damit wir die Sofortmeldung für Sie erstellen können.
In den genannten Wirtschaftszweigen müssen Ihre Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Der Arbeitgeber muss jeden seiner Arbeitnehmer schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren. Im Falle einer Kontrolle durch die Zollbehörden sind bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, zu denen nun auch die Übermittlung einer Sofortmeldung zählt, folgende Bußgelder vorgesehen:
- Wer als Arbeitgeber die Daten nicht rechtzeitig übermittelt: bis zu 25.000 €
- Wer als Arbeitnehmer gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht verstößt: bis zu 5.000 €
Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Juli 2022
Seit dem 1. Juli 2022 gilt im gesamten Bundesgebiet der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 10,45 € brutto je Stunde (§ 1 MiLoG). Zum 1. Oktober 2022 steigt er planmäßig auf 12,00 € pro Stunde.
Für die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Sie kontrollieren, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird und alle Aufzeichnungs- und Nachweispflichten eingehalten werden. Dazu dürfen sie Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen ohne Vorankündigung einsehen.
Auch im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen sind die Prüfer verpflichtet, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sofort an den Zoll zu melden.
Dokumentationspflicht:
Für folgende Arbeitnehmer müssen Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit geführt und mindestens zwei Jahre im Betrieb des Arbeitgebers aufbewahrt werden:
Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich Arbeitnehmer/innen
Achtung: Die genannten Beträge können/werden sich durch die Anpassung des Mindestlohns in 2022 erhöhen; bitte beobachten Sie die gesetzlichen Vorschriften (u.a. MiLoG, MiLoDokV, MiLoAufzV, MiLoV3, MiLOV4, etc.)
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, genügt es, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird; vorausgesetzt, die Arbeitnehmer können Ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen.
Für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten finden Sie unter http://www.datev.de/hilfe/1070992 eine Excel-Arbeitsmappe.
Achtung: Es handelt sich um eine allgemeine Information und um keine Beratung; die dargestellten Regelungen und genannten Beträge können/werden sich durch die Anpassung des Mindestlohns in 2022 verändern bzw. erhöhen; rechtlich verbindlich sind ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften (u.a. MiLoG, MiLoDokV, MiLoAufzV, MiLoV3, MiLOV4, etc.).
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 500.000 € geahndet! Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn finden Sie unter www.der-mindestlohn-wirkt.de.
Weiter bestehen diverse arbeitsrechtliche Informationspflichten des Arbeitgebers, die wir nicht für Sie erledigen können.
Die auf dieser Seite dargestellte Informationen nicht steuerlicher Art wurden aus verschiedenen Quellen zusammengetragen und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Für nähere Informationen wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.