Falls Sie als Rentner oder Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten oder dazu verpflichtet sind (z.B. aufgrund Ihrer zu hohen Rente, einer Steuerklassenwahl III/V oder einem Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) oder anderen Lohnersatzleistungen, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit an. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Inanspruchnahme von Lohnsteuerhilfevereinen für Arbeitnehmer und Rentner in der Regel kostengünstiger ist.
Kosten
Um eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu erhalten, können Sie einen Blick in die Anlage A der Steuerberatervergütungsverordnung werfen und dort Ihr Einkommen entsprechend einordnen. Bei einer einfachen Steuererklärung und vollständiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wird das Honorar nicht unter 2/10* der in der Tabelle A angegebenen Gebühr liegen. In sehr komplexeren Fällen kann die Höchstgebühr bis zu 12/10* betragen.
Von einer "einfachen" Steuererklärung ist jedoch in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn beispielsweise umfangreiche Werbungskosten geltend gemacht werden, Kosten für ein Arbeitszimmer zu ermitteln sind oder es spezielle steuerliche Aspekte zu berücksichtigen gibt, wie Besonderheiten bei Kindern, Behinderungen oder umfangreiche haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden.
Effiziente Zusammenarbeit
Falls Sie dennoch eine Steuererklärung von einem Steuerberater durchführen lassen möchten, bitten wir Sie, uns bei der Vorbereitung zu unterstützen, um den Aufwand zu minimieren und die Honorarkosten möglichst niedrig zu halten. Folgende Schritte helfen uns dabei:
1. Laden Sie die notwendigen Dokumente herunter:
2. Senden Sie uns die folgenden Unterlagen per E-Mail zu:
3. Erstellung der Steuererklärung:
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen werden wir Ihre Steuererklärung basierend auf den übermittelten Dokumenten anfertigen. Sollten wir noch Rückfragen haben, nehmen wir umgehend Kontakt mit Ihnen auf.
*) Die Kalkulation der genannten Zehntelsätze betrifft allein die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei Vorliegen einer Einkunftsart und bezieht sich auf die Vergütung nach den §§ 24 und 27 StBVV. Weitere Leistungen werden gesondert berechnet, z.B. die Prüfung von Steuerbescheiden nach Zeitaufwand.
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